Die Beurlaubung an der Technischen Hochschule Ingolstadt richtet sich nach § 16 der Immatrikulationssatzung THI. Dort ist insbesondere geregelt:

Beurlaubungen werden jeweils nur für ein Semester ausgesprochen.

Eine Beurlaubung soll insgesamt die Zeit von zwei Semestern nicht überschreiten.
(Ausnahmen: Beurlaubung wegen Mutterschutz und/oder Elternzeit (Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium – Mutterschutzgesetz - MuSchG), Pflege eines nahen Angehörigen im Sinn von § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Pflegezeit – Pflegezeitgesetz - PflegeZG) sowie bei Vorliegen besonderer Umstände (z.B. länger andauernde, schwere Krankheit).

Beurlaubungen für das erste und ab dem zwölften Fachsemester sind grundsätzlich nicht möglich.

Wichtige Gründe für eine Beurlaubung sind

1.    eine durch ärztliches Attest bescheinigte Krankheit des Studierenden, wenn die Krankheit ein ordnungsgemäßes Studium im betreffenden Semester verhindert,

2.    Umstände, die für Arbeitnehmerinnen Anspruch auf Mutterschutz und/oder Elternzeit oder für Arbeitnehmer Anspruch auf Elternzeit begründen,

3.    die Ableistung eines freiwilligen Praktikums im Umfang von mindestens 18 Wochen, das für das Studium förderlich ist,

4.    die Absolvierung von Ausbildungszeiten für einen anerkannten Ausbildungsberuf, sofern diese Ausbildung neben dem Studium im Verbund mit Ausbildungsbetrieben absolviert wird (Verbundstudium),

5.    ein fehlendes Angebot des nach dem Studienfortschritt des Studierenden erforderlichen Anschlusssemesters.

6.    eine durch den Arbeitgeber des Studierenden bescheinigte, inhaltlich und/oder zeitlich klar begrenzte außerordentliche berufliche Mehrbelastung des Studierenden, die ein ordnungsgemäßes Studium im betreffenden Semester erheblich beeinträchtigt (in berufsbegleitenden Bachelor- und Masterstudiengängen).

Die Beurlaubung nach Nr. 5 ist abweichend von Abs. 2 Satz 1 auf ein Semester beschränkt.

Andere als die aufgeführten Gründe werden nur bei hinreichender Begründung und nach strenger Prüfung im Einzelfall anerkannt. Wirtschaftliche Gründe werden in der Regel nicht anerkannt.

Antragsfristen

Ein Urlaubssemester ist in der Regel mit der Rückmeldung für das Semester zu beantragen, für welches die Beurlaubung in Anspruch genommen wird.

Sollte der Beurlaubungsgrund erst später eintreten und war dies nicht vorhersehbar, so werden Anträge auf Beurlaubung für das bereits laufende Semester nur bis

  • für das Wintersemester: spätestens bis zum 31. Oktober
  • für das Sommersemester: spätestens bis zum 14. April

berücksichtigt.

Eine rückwirkende, nachträgliche Beurlaubung für bereits laufende bzw. abgeschlossene Semester, auch bei nachgewiesener Krankheit, ist nach Ablauf der oben genannten Frist ausgeschlossen.

Die Beurlaubung ist schriftlich im Service Center Studienangelegenheiten mit dem von der Hochschule zur Verfügung gestellten Formular zu beantragen. Dem Antrag ist immer ein entsprechender Nachweis zur Begründung beizufügen, der den wichtigen Grund belegt.

Im Krankheitsfall ist stets ein ärztliches Attest, welches die Studierunfähigkeit für das entsprechende Semester bescheinigt, vorzulegen.

Die Entscheidung über den Antrag auf Beurlaubung erfolgt durch schriftlichen Bescheid (im PRIMUSS-Studierendenportal).

Bitte beachten Sie unbedingt Folgendes:

Auch während der Zeit einer Beurlaubung muss eine Rückmeldung erfolgen, indem fristgerecht der Grundbeitrag für das Studentenwerk entrichtet wird.

Während einer Beurlaubung dürfen keine Studien- und Prüfungsleistungen an der Hochschule, an der die Beurlaubung ausgesprochen wurde, erstmalig ablegt werden.

Die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen ist jedoch möglich.

Bei einer Beurlaubung im Rahmen der Mutterschutzfrist und der Elternzeit sowie bei Pflege eines nahen Angehörigen ist das Erbringen von Studienleistungen und das Ablegen von Prüfungen ohne Einschränkungen möglich.

Die Fristen für die Ablegung von Wiederholungsprüfungen werden durch die Beurlaubung grundsätzlich nicht unterbrochen, es sei denn, die Beurlaubung erfolgt im Rahmen der Mutterschutzfrist bzw. Elternzeit, aus gesundheitlichen Gründen oder bei Pflege eines nahen Angehörigen. Können Wiederholungsfristen nicht eingehalten werden, muss rechtzeitig ein Antrag auf Gewährung einer Nachfrist gestellt werden.

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