Wichtige Gründe für eine Beurlaubung sind
1. eine durch ärztliches Attest bescheinigte Krankheit des Studierenden, wenn die Krankheit ein ordnungsgemäßes Studium im betreffenden Semester verhindert,
2. Umstände, die für Arbeitnehmerinnen Anspruch auf Mutterschutz und/oder Elternzeit oder für Arbeitnehmer Anspruch auf Elternzeit begründen,
3. die Ableistung eines freiwilligen Praktikums im Umfang von mindestens 18 Wochen, das für das Studium förderlich ist,
4. die Absolvierung von Ausbildungszeiten für einen anerkannten Ausbildungsberuf, sofern diese Ausbildung neben dem Studium im Verbund mit Ausbildungsbetrieben absolviert wird (Verbundstudium),
5. ein fehlendes Angebot des nach dem Studienfortschritt des Studierenden erforderlichen Anschlusssemesters.
6. eine durch den Arbeitgeber des Studierenden bescheinigte, inhaltlich und/oder zeitlich klar begrenzte außerordentliche berufliche Mehrbelastung des Studierenden, die ein ordnungsgemäßes Studium im betreffenden Semester erheblich beeinträchtigt (in berufsbegleitenden Bachelor- und Masterstudiengängen).
Die Beurlaubung nach Nr. 5 ist abweichend von Abs. 2 Satz 1 auf ein Semester beschränkt.
Andere als die aufgeführten Gründe werden nur bei hinreichender Begründung und nach strenger Prüfung im Einzelfall anerkannt. Wirtschaftliche Gründe werden in der Regel nicht anerkannt.