Infos zum Bewerbungs- und Einstellungsverfahren

Ihre ersten Tage bei uns

Ihnen einen guten Start bei uns zu bieten ist uns sehr wichtig. Sie sollen sich rundum willkommen fühlen und mit allen Informationen versorgt werden, die Sie benötigen. Dazu wird Sie am ersten Tag Ihr Pate in Empfang nehmen und in den folgenden Tagen und Wochen bei Ihren ersten Schritten an der THI begleiten. Er weist Sie in die wichtigsten Systeme ein, erklärt Ihnen die Abläufe, stellt Sie den Personen und Abteilungen vor mit denen Sie eng zusammenarbeiten und führt Sie über den Campus. Unser Welcome Day zusammen mit der Hochschulleitung rundet die Einarbeitung ab.

Ablauf des Verfahrens für wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Mitarbeiter

Nachdem Ihre Bewerbung bei uns eingegangen ist und nach Bewerbungsende werden alle Kandidaten sorgfältig vom zuständigen Organisationsleiter geprüft. Wir geben uns dabei größte Mühe gerecht und fair zu handeln. Schwerbehinderten ist bei gleicher Eignung der Vorzug zu geben (Teilhaberichtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen). Zudem sind wir sehr bemüht den Anteil an Mitarbeiterinnen in unserer technisch geprägten Hochschule zu erhöhen. Daher wird die Bewerbung von Frauen ausdrücklich begrüßt (Art. 7 Abs. 3 BAyGiG). Alle geeigneten Kandidaten werden zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, wobei häufig eine Arbeitsprobe anzufertigen ist. Eventuell gibt es nach dem Erstgespräch ein Folgegespräch, bevor sich der Organisationsleiter für Sie und Sie sich hoffentlich auch für uns entscheiden. Wir freuen uns auf Sie!

Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses

Seit dem 11. März 2015 gelten an der Technischen Hochschule Ingolstadt die Grundsätze der staatlichen bayerischen Hochschulen zum Umgang mit Befristungen nach dem WissZeitVG. In den Grundsätzen haben sich die Präsidentinnen und Präsidenten der staatlichen bayerischen Hochschulen auf Mindeststandards für den Umgang mit Befristungen nach dem WissZeitVG verständigt. Ziel der Grundsätze ist es, bestmögliche Rahmenbedingungen für das wissenschaftliche Personal in der Qualifizierungsphase zu gewährleisten. Zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses stellt die Internetseite des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst folgende Informationen bereit:

https://www.km.bayern.de/ministerium/hochschule-und-forschung/wissenschaftspolitik/wissenschaftlicher-nachwuchs.html

Ablauf des Verfahrens für Professoren

Nach der Ausschreibung wird durch die Fakultät eine Berufungskommission eingesetzt. Diese sichtet die eingehenden Bewerbungen, organisiert die Bewerbungsrunde, zu der geeignete Kandidaten eingeladen werden, einen Probevortrag zu halten und sich der Berufungskommission persönlich vorzustellen. Der Probevortag besteht in der Regel aus einem öffentlichen Vortrag mit einem vorgegebenem Pflichtthema und einem Wahlthema, welches vorher der Berufungskommission mitzuteilen ist mit anschließender Diskussion. Häufig ist einer der beiden Vorträge auch in englischer Sprache zu halten.

Aus den verbliebenen Bewerbern wählt die Kommission die am besten geeigneten Kandidaten aus und setzt sie auf die Berufungsliste. In der Regel folgen im Anschluss Berufungsverhandlungen mit der Hochschulleitung (insbesondere mit dem Präsidenten).

Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren

Die Inhaberinnen/Die Inhaber der Professuren sollen schwerpunktmäßig die genannten Fächer sowie angrenzende Lehrgebiete und bei Bedarf Grundlagenfächer in den Bachelor- und Master-Studiengängen vertreten. Daneben wird die aktive Mitarbeit am Ausbau der jeweiligen Fakultät erwartet.

 

Darüber hinaus gelten folgende Einstellungsvoraussetzungen / formale Voraussetzungen:

 

Neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen müssen die Einstellungsvoraussetzungen gem. Art. 7 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes gegeben se

  • Abgeschlossenes Hochschulstudium
  • Besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird
  • pädagogische Eignung
  • besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, die nach Abschluss des Hochschulstudiums erworben sein muss und von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen
  • der Nachweis der außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübten beruflichen Praxis kann in besonderen Fällen dadurch erfolgen, dass über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ein erheblicher Teil der beruflichen Tätigkeit in Kooperation zwischen Hochschule und außerhochschulischer beruflicher Praxis erbracht wurde.

 

Die Hochschule fördert die berufliche Gleichstellung von Frauen und strebt insbesondere im wissenschaftlichen Bereich eine Erhöhung des Frauenanteils an. Frauen werden daher ausdrücklich zur Bewerbung aufgefordert.

 

In das Beamtenverhältnis kann berufen werden, wer das 52. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

 

Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei ansonsten im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt eingestellt (vgl. Nr. 4.4.2 der Teilhaberichtlinien (TeilR).

 

Gesetzestext zu Art. 7 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes BayHSchPG:

Art 7 Einstellungsvoraussetzungen 

 

(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und Professorinnen an Universitäten sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens

  • ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
  • pädagogische Eignung,
  • besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, und
  • darüber hinaus zusätzliche wissenschaftliche Leistungen.

Im Bereich der Lehrerbildung soll von Fachdidaktikern und Fachdidaktikerinnen zusätzlich der Erwerb der Befähigung für ein Lehramt im jeweiligen Fach und eine mindestens dreijährige Tätigkeit an einer Schule oder vergleichbaren pädagogischen Einrichtung nachgewiesen werden. Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Satz 1 Nr. 4 werden durch eine Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen, die auch außerhalb des Hochschulbereichs erbracht sein können, nachgewiesen oder im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht. Bei Professoren und Professorinnen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben ist zusätzlich die Anerkennung als Facharzt oder Fachärztin nachzuweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.

 

(2) Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und Professorinnen an Kunsthochschulen sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens

 

     die in Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Voraussetzungen,

 

    je nach den Anforderungen der Ste

  1. die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannte Voraussetzung oder
  2. besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle
  3. die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Voraussetzungen oder
  4. zusätzliche künstlerische Leistungen.

Soweit es der Eigenart des Fachs und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses abweichend von Satz 1 als Professor oder Professorin in anderen als wissenschaftlichen Fächern auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung vorweist.

 

(3) Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und Professorinnen an Fachhochschulen sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens

 

    die in Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Voraussetzungen,

 

    je nach Anforderungen der Stelle

 

    die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannte Voraussetzung oder

 

besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und darüber hinaus besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, die nach Abschluss des Hochschulstudiums erworben sein muss und von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen; Zeiten als Referendar oder Referendarin oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter oder als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin können insgesamt nur bis zu zwei Jahren angerechnet werden; der Nachweis der außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübten beruflichen Praxis kann in besonderen Fällen dadurch erfolgen, dass über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ein erheblicher Teil der beruflichen Tätigkeit in Kooperation zwischen Hochschule und außerhochschulischer beruflicher Praxis erbracht wurde.

 

In besonders begründeten Fällen kann abweichend von Satz 1 Nr. 3 auch eingestellt werden, wer die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Voraussetzungen erfüllt oder zusätzliche künstlerische Leistungen nachweist; in diesen Fällen soll eine mindestens dreijährige berufliche Praxis außerhalb des Hochschulbereichs nachgewiesen werden. Soweit es der Eigenart des Fachs und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses an der Gewinnung des Bewerbers oder der Bewerberin abweichend von den Sätzen 1 und 2 als Professor oder Professorin eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist; Art. 4 Abs. 2 und Art. 52 des Leistungslaufbahngesetzes gelten entsprechend.

 

Lehrkräfte für besondere Aufgaben

Ansprechpartner

Leitung Service Recruiting und Personalentwicklung
Siri Lang
Tel.: +49 841 9348-5050
Raum: J209
E-Mail: